Jedes Jahr erhalten über 2 Millionen Menschen in der Schweiz eine individuelle Prämienverbilligung (IPV). Prüfen Sie, ob auch Sie Anspruch haben, und erfahren Sie, wie Sie die Subvention in Ihrem Kanton beantragen.
Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist ein staatlicher Zuschuss, mit dem Bund und Kantone Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Bezahlung ihrer Krankenkassenprämien unterstützen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die obligatorische Grundversicherung für alle bezahlbar bleibt. Der Bund stellt den Kantonen jährlich rund CHF 2.9 Milliarden für die Prämienverbilligung zur Verfügung. Die Kantone legen die genauen Anspruchsbedingungen und Beiträge eigenständig fest, weshalb sich die Regelungen von Kanton zu Kanton erheblich unterscheiden.
Die IPV wird direkt an Ihre Krankenkasse überwiesen und reduziert damit Ihre monatliche Prämienrechnung. Je nach Kanton und finanzieller Situation kann die Verbilligung wenige hundert Franken bis über CHF 4'000 pro Jahr betragen. Besonders Familien mit Kindern, junge Erwachsene in Ausbildung und Personen mit tiefem Einkommen profitieren häufig von grosszügigen Beiträgen.
Gut zu wissen: Die Prämienverbilligung ist keine Sozialhilfe. Der Bezug von IPV wird nicht registriert und hat keinerlei negative Auswirkungen auf Ihr Betreibungsregister, Ihre Aufenthaltsbewilligung oder andere behördliche Verfahren. Es handelt sich um einen gesetzlich verankerten Anspruch.
Grundsätzlich können alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die über ein bescheidenes Einkommen verfügen, Anspruch auf IPV haben. Die konkreten Einkommensgrenzen werden von jedem Kanton individuell festgelegt. Entscheidend sind mehrere Faktoren, die gemeinsam in die Berechnung einfliessen:
| Haushaltsgrösse | Steuerbares Einkommen (ca.) | Mögliche IPV pro Jahr |
|---|---|---|
| Alleinstehend | bis CHF 40'000 – 55'000 | CHF 500 – 3'000 |
| Ehepaar ohne Kinder | bis CHF 55'000 – 75'000 | CHF 1'000 – 5'000 |
| Familie mit 2 Kindern | bis CHF 75'000 – 100'000 | CHF 2'000 – 8'000 |
| Alleinerziehend, 1 Kind | bis CHF 50'000 – 65'000 | CHF 1'500 – 5'000 |
⚠ Achtung: Die oben genannten Werte sind Richtwerte. Die tatsächlichen Einkommensgrenzen und Beiträge unterscheiden sich erheblich von Kanton zu Kanton. Prüfen Sie immer die konkreten Bestimmungen Ihres Wohnkantons.
Das Verfahren zur Beantragung der IPV unterscheidet sich grundlegend je nach Kanton. In einigen Kantonen läuft der Prozess vollautomatisch, in anderen müssen Sie selbst aktiv werden. Es gibt zwei Hauptmodelle:
In rund der Hälfte der Kantone wird Ihr Anspruch automatisch anhand Ihrer Steuerdaten geprüft. Sie erhalten bei Berechtigung eine Verfügung per Post, ohne dass Sie etwas unternehmen müssen. Dies ist beispielsweise in den Kantonen Zürich, Bern, Luzern und St. Gallen der Fall.
Vorteil: Kein Papierkram, kein Risiko eine Frist zu verpassen.
In anderen Kantonen müssen Sie die IPV eigenständig beantragen. Dies geschieht in der Regel durch Einreichung eines Formulars bei der zuständigen kantonalen Stelle, oft zusammen mit einer Kopie der Steuerveranlagung. Kantone mit aktivem Antrag sind unter anderem Aargau, Thurgau und Graubünden.
Wichtig: Beachten Sie unbedingt die kantonale Antragsfrist.
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur IPV in den grössten Schweizer Kantonen. Da jeder Kanton eigene Regelungen hat, lohnt sich ein genauer Blick auf die Bestimmungen Ihres Wohnkantons.
Im Kanton Zürich wird der Anspruch auf Prämienverbilligung automatisch durch die Sozialversicherungsanstalt (SVA Zürich) geprüft. Die Grundlage bilden die Daten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung. Anspruchsberechtigte erhalten im Frühling eine Verfügung per Post.
Für Personen, deren Steuerdaten noch nicht vorliegen (z.B. Neuzuzüger), besteht die Möglichkeit, einen provisorischen Antrag bei der SVA Zürich einzureichen. Die Einkommensgrenzen liegen für Alleinstehende bei einem massgebenden Einkommen von rund CHF 54'000.
Auch im Kanton Bern erfolgt die Berechnung der IPV automatisch über das kantonale Steueramt. Das Amt für Sozialversicherungen prüft anhand der definitiven Steuerveranlagung, ob ein Anspruch besteht, und informiert die berechtigten Personen schriftlich.
Bern berücksichtigt neben dem Einkommen auch das Reinvermögen. Der Kanton gewährt zudem erhöhte Beiträge für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung bis 25 Jahre. Falls Ihre wirtschaftliche Situation sich seit der letzten Steuerveranlagung verschlechtert hat, können Sie ein Gesuch um Neuberechnung stellen.
Im Kanton Aargau müssen Sie die Prämienverbilligung aktiv beantragen. Das Antragsformular ist bei der Gemeinde oder online bei der SVA Aargau erhältlich. Die Antragsfrist endet jeweils am 31. März des laufenden Jahres.
Wer die Frist versäumt, verliert den Anspruch für das gesamte Jahr. Reichen Sie daher Ihren Antrag frühzeitig ein. Dem Antrag sind die letzte Steuerveranlagung und ein aktueller Krankenkassennachweis beizulegen. Die IPV wird rückwirkend ab dem 1. Januar berechnet.
Im Kanton St. Gallen wird der Anspruch automatisch geprüft. Die Ausgleichskasse des Kantons verwendet die Steuerdaten und informiert berechtigte Personen direkt. Besonders grosszügig fällt die IPV für Familien mit Kindern aus.
In Luzern erfolgt die IPV-Berechnung automatisch durch die Ausgleichskasse Luzern. Die Einkommensgrenzen sind vergleichsweise moderat angesetzt. Junge Erwachsene in Ausbildung profitieren von reduzierten Prämien.
Basel-Stadt prüft den Anspruch automatisch über das Amt für Sozialbeiträge. Aufgrund der überdurchschnittlich hohen Prämien im Kanton fallen die Verbilligungsbeiträge hier besonders hoch aus.
Unabhängig davon, ob Ihr Kanton die IPV automatisch prüft oder Sie einen Antrag stellen müssen: Bestimmte Angaben und Unterlagen sind in jedem Fall relevant. Halten Sie folgende Informationen bereit, um Ihren Anspruch einzuschätzen oder den Antrag korrekt auszufüllen:
Tipp: Falls sich Ihre finanzielle Situation seit der letzten Steuerveranlagung deutlich verändert hat (z.B. durch Jobverlust, Scheidung oder Pensionierung), können Sie in vielen Kantonen eine Neuberechnung auf Basis der aktuellen Verhältnisse beantragen. Wenden Sie sich dafür an die zuständige kantonale Stelle.
Die Prämienverbilligung ist nur ein Baustein, um bei den Krankenkassenkosten zu sparen. Mit der richtigen Kombination aus IPV und Kassenwechsel lässt sich das Sparpotenzial deutlich steigern.
Tipp 1 – Jedes Jahr prüfen: Ihr Anspruch auf IPV kann sich von Jahr zu Jahr ändern, da er von Ihrem steuerbaren Einkommen abhängt. Prüfen Sie daher jedes Jahr, ob Sie (weiterhin) berechtigt sind. Auch bei einer Lohnerhöhung kann noch ein Teilanspruch bestehen.
Tipp 2 – Krankenkasse wechseln und IPV kombinieren: Wechseln Sie zu einer günstigeren Krankenkasse und beantragen Sie gleichzeitig die Prämienverbilligung. Die IPV wird auf Basis einer Referenzprämie berechnet – wählen Sie eine Kasse, deren Prämie unter dieser Referenz liegt, sparen Sie doppelt: durch tiefere Prämien und den staatlichen Zuschuss.
Tipp 3 – Franchise und Modell optimieren: Die Wahl einer höheren Franchise oder eines alternativen Versicherungsmodells (HMO, Hausarztmodell, Telmed) kann Ihre Prämie zusätzlich um 10–25% senken. Diese Ersparnis kommt zur IPV hinzu.
Das hängt vom Kanton ab. In rund der Hälfte der Kantone – darunter Zürich, Bern, Luzern und St. Gallen – wird der Anspruch automatisch anhand der Steuerdaten geprüft. Berechtigte Personen erhalten eine Verfügung per Post, ohne aktiv werden zu müssen. In anderen Kantonen wie Aargau, Thurgau oder Graubünden müssen Sie die IPV aktiv beantragen. Informieren Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde oder der kantonalen Ausgleichskasse, welches Verfahren in Ihrem Kanton gilt.
Die Einkommensgrenzen werden von jedem Kanton individuell festgelegt und variieren daher erheblich. Als grobe Orientierung: Alleinstehende Personen mit einem steuerbaren Einkommen unter CHF 40'000 bis CHF 55'000 können in vielen Kantonen Anspruch haben. Für Familien liegen die Grenzen entsprechend höher. Neben dem Einkommen berücksichtigen viele Kantone auch das Vermögen. Die exakten Grenzwerte finden Sie auf der Website Ihres kantonalen Sozialversicherungsamts.
Die Antragsfristen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Im Kanton Aargau etwa endet die Frist am 31. März. In Kantonen mit automatischer Prüfung gibt es keine Antragsfrist, da der Anspruch von Amtes wegen geprüft wird. Erkundigen Sie sich frühzeitig bei Ihrer Gemeinde oder der zuständigen kantonalen Stelle, damit Sie keine Frist verpassen und Ihren Anspruch nicht verlieren.
Ja, unbedingt sogar. Die Prämienverbilligung und der Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse sind zwei voneinander unabhängige Sparmassnahmen, die sich hervorragend ergänzen. Die IPV wird auf Basis einer kantonalen Referenzprämie berechnet. Wenn Sie eine Kasse wählen, deren Prämie unter dieser Referenz liegt, sparen Sie doppelt: einmal durch die tiefere Prämie und zusätzlich durch den staatlichen Zuschuss. Nutzen Sie unseren Prämienvergleich, um die günstigste Kasse für Ihren Wohnort zu finden.
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Jetzt Prämien vergleichenInformationen zur IPV in Ihrem Kanton finden Sie auf der Website Ihrer kantonalen Ausgleichskasse oder Sozialversicherungsanstalt.