Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Schweizer Krankenversicherung – verständlich erklärt und stets aktuell.
Ja, gemäss dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) ist die Grundversicherung in der Schweiz für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Innerhalb von drei Monaten nach Zuzug oder Geburt muss eine Grundversicherung abgeschlossen werden. Bei verspätetem Abschluss drohen rückwirkende Prämien und ein Zuschlag. Die Zusatzversicherung hingegen ist freiwillig.
Die durchschnittliche monatliche Prämie für Erwachsene liegt 2026 bei rund CHF 380, variiert aber stark nach Kanton, Alter, Franchise und Versicherungsmodell. In günstigen Kantonen wie Appenzell Innerrhoden zahlen Versicherte deutlich weniger als etwa in Basel-Stadt oder Genf. Mit einem Prämienvergleich und der Wahl eines alternativen Versicherungsmodells lassen sich mehrere Hundert Franken pro Jahr sparen.
Die beste Krankenkasse hängt von individuellen Bedürfnissen ab. In der Grundversicherung sind die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben und bei allen Kassen identisch. Unterschiede bestehen bei den Prämien, dem Kundenservice und den verfügbaren Versicherungsmodellen. Nutzen Sie unseren kostenlosen Prämienvergleich, um die günstigste Kasse für Ihren Wohnort zu finden.
Die Krankenkasse kann in der Regel per 1. Januar gewechselt werden. Die Kündigung muss bis spätestens 30. November bei der aktuellen Kasse eintreffen. Bei einer Prämienerhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht mit verlängerter Frist bis Ende November. Bei der ordentlichen Franchise von CHF 300 ist auch ein Wechsel per 1. Juli möglich, wobei die Kündigung bis Ende Juni erfolgen muss.
Ein Wechsel lohnt sich fast immer, da die Prämienunterschiede zwischen Kassen bis zu CHF 4'000 pro Jahr betragen können. Da die Leistungen der Grundversicherung bei allen Kassen identisch sind, gibt es keinen Nachteil beim Wechsel zu einer günstigeren Kasse. Vergleichen Sie jährlich die Prämien, da sich die Rangfolge der günstigsten Kassen regelmässig ändert.
In der Grundversicherung besteht eine Aufnahmepflicht. Jede Krankenkasse muss Sie unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder Vorerkrankungen aufnehmen. Gesundheitsfragen oder Vorbehalte sind in der Grundversicherung nicht erlaubt. Anders verhält es sich bei Zusatzversicherungen, wo Kassen eine Gesundheitsprüfung durchführen und Anträge ablehnen können.
Die Kündigung muss schriftlich per eingeschriebenem Brief an Ihre aktuelle Krankenkasse erfolgen. Das Schreiben muss bis spätestens 30. November bei der Kasse eintreffen, damit der Wechsel per 1. Januar wirksam wird. Im Kündigungsschreiben genügen Ihre Angaben, die Versicherungsnummer und der Kündigungstermin. Vergessen Sie nicht, vor der Kündigung eine Aufnahmebestätigung der neuen Kasse einzuholen.
Ein sofortiger Wechsel der Grundversicherung ist grundsätzlich nicht möglich. Es gelten feste Kündigungsfristen zum 1. Januar oder 1. Juli. Eine Ausnahme besteht bei einem Kantonswechsel: Wenn Sie in einen anderen Kanton umziehen und Ihre Kasse dort nicht tätig ist, können Sie ausserordentlich kündigen. Auch bei einer Prämienerhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
Die Wahl der richtigen Franchise hängt von Ihren erwarteten Gesundheitskosten ab. Wer selten zum Arzt geht und keine regelmässigen Medikamente benötigt, spart mit der höchsten Franchise von CHF 2'500 am meisten bei den Prämien. Bei regelmässigen Arztbesuchen oder chronischen Erkrankungen ist die tiefste Franchise von CHF 300 oft günstiger, da die Kasse früher zahlt. Als Faustregel gilt: Ab etwa CHF 2'000 Arztkosten pro Jahr lohnt sich die tiefe Franchise.
Der Selbstbehalt ist der Anteil der Behandlungskosten, den Sie nach Erreichen der Franchise selbst tragen müssen. Er beträgt 10 Prozent der Kosten, die über die Franchise hinausgehen, maximal jedoch CHF 700 pro Jahr bei Erwachsenen und CHF 350 bei Kindern. Der Selbstbehalt fällt zusätzlich zur Franchise und zur monatlichen Prämie an. Bei Mutterschaftsleistungen entfällt der Selbstbehalt.
Bei der Franchise CHF 300 zahlen Sie höhere monatliche Prämien, aber die Kasse übernimmt Kosten ab dem 301. Franken. Bei der Franchise CHF 2'500 sind die Prämien deutlich tiefer, dafür tragen Sie die ersten CHF 2'500 an Arztkosten selbst. Der Prämienunterschied beträgt oft CHF 100-150 pro Monat, also CHF 1'200-1'800 pro Jahr. Wer jährlich unter CHF 1'500 Gesundheitskosten hat, fährt mit der hohen Franchise fast immer günstiger.
Die Franchise kann jeweils per 1. Januar des neuen Jahres geändert werden. Eine Erhöhung der Franchise ist auch per 1. Juli möglich. Die Änderung muss der Krankenkasse rechtzeitig mitgeteilt werden, in der Regel bis Ende November für den Wechsel per Januar. Eine Senkung der Franchise ist ausschliesslich per 1. Januar möglich.
Die Grundversicherung deckt alle medizinisch notwendigen Behandlungen ab, darunter Arztbesuche, Spitalaufenthalte in der allgemeinen Abteilung, verschriebene Medikamente auf der Spezialitätenliste und Laboruntersuchungen. Ebenfalls gedeckt sind Beiträge an Physiotherapie, Ergotherapie und bestimmte Präventionsmassnahmen. Nicht versichert sind unter anderem zahnärztliche Behandlungen, alternative Medizin ohne ärztliche Verordnung und komplementärmedizinische Therapien ausserhalb des KVG-Katalogs.
Die Grundversicherung übernimmt Zahnarztkosten nur in Ausnahmefällen, etwa bei schweren Erkrankungen des Kausystems, bei Unfallfolgen oder bei notwendigen Zahnbehandlungen im Zusammenhang mit einer schweren Allgemeinerkrankung. Routine-Zahnbehandlungen wie Kontrollen, Füllungen und Zahnreinigungen müssen selbst bezahlt werden. Für regelmässige Zahnarztkosten empfiehlt sich eine Zahnzusatzversicherung, die idealerweise bereits im Kindesalter abgeschlossen wird.
Für Erwachsene bezahlt die Grundversicherung seit 2022 keinen Beitrag mehr an Brillen oder Kontaktlinsen. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre erhalten einen jährlichen Beitrag von CHF 180 an Sehhilfen aus der Grundversicherung. Für Erwachsene lohnt sich eine Zusatzversicherung mit Brillenleistungen, die je nach Modell CHF 150 bis 300 pro Jahr an Sehhilfen beiträgt.
Die Grundversicherung übernimmt Physiotherapie, wenn sie ärztlich verordnet ist. Pro Verordnung werden bis zu neun Sitzungen bewilligt. Für weitere Sitzungen ist eine erneute ärztliche Verordnung nötig, wobei die Kasse ab der 36. Sitzung eine Kostengutsprache verlangen kann. Die Behandlung muss durch einen anerkannten Physiotherapeuten erfolgen, und es gelten die üblichen Franchise- und Selbstbehaltregelungen.
Seit dem 1. Juli 2022 wird psychologische Psychotherapie auf ärztliche Anordnung von der Grundversicherung übernommen. Der Hausarzt oder ein Psychiater stellt die Anordnung aus, und die ersten 15 Sitzungen werden ohne weitere Bewilligung gedeckt. Ab der 16. Sitzung ist eine Kostengutsprache der Krankenkasse erforderlich. Die Behandlung muss durch einen eidgenössisch anerkannten Psychotherapeuten erfolgen.
Bei Schwangerschaft und Geburt übernimmt die Grundversicherung sämtliche Kosten ohne Franchise und Selbstbehalt. Dazu gehören sieben Kontrolluntersuchungen, zwei Ultraschalluntersuchungen, die Geburt im Spital oder Geburtshaus sowie die Nachsorge durch eine Hebamme. Zusätzlich werden ein Geburtsvorbereitungskurs (Beitrag von CHF 150) und Stillberatung gedeckt. Bei Risikoschwangerschaften werden weitere medizinisch notwendige Untersuchungen übernommen.
In der Schweiz gibt es keine Familienversicherung. Jedes Familienmitglied muss einzeln versichert werden, und für jedes Kind ist eine eigene Police abzuschliessen. Allerdings bieten viele Kassen Kinderprämienrabatte und Familienrabatte auf Zusatzversicherungen an. Eltern können für jedes Kind eine andere Krankenkasse wählen, was zusätzliches Sparpotenzial bietet. Vergleichen Sie die Kinderprämien separat, da die günstigste Kasse für Erwachsene nicht unbedingt auch bei Kindern die günstigste ist.
Neugeborene müssen innerhalb von drei Monaten nach der Geburt bei einer Krankenkasse angemeldet werden, wobei der Versicherungsschutz rückwirkend ab Geburt gilt. Kinder profitieren von tieferen Prämien und einer maximalen Franchise von CHF 600. Bei Kindern entfällt zudem die Franchise für Geburtsgebrechen, und der maximale Selbstbehalt ist auf CHF 350 begrenzt. Viele Kassen bieten spezielle Kindertarife an, die deutlich günstiger als Erwachsenenprämien sind.
Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten und im Ausland wohnen, unterstehen grundsätzlich der Schweizer Versicherungspflicht. In einigen Nachbarländern wie Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich besteht ein Optionsrecht, sich im Wohnland zu versichern. Diese Wahl muss innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsbeginn getroffen werden und ist grundsätzlich bindend. Grenzgänger profitieren von speziellen Tarifen und sollten die Kosten beider Optionen sorgfältig vergleichen.
Wer in die Schweiz zieht, muss sich innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei einer Krankenkasse anmelden. Die Grundversicherung ist obligatorisch, unabhängig von der Nationalität oder dem Aufenthaltsstatus. Es gelten die gleichen Leistungen und Bedingungen wie für Schweizer Staatsangehörige, und keine Kasse darf den Antrag ablehnen. Vorerkrankungen spielen in der Grundversicherung keine Rolle, können aber bei Zusatzversicherungen relevant sein.
Bei einem Umzug innerhalb der Schweiz ändert sich die Prämienregion, was tiefere oder höhere Prämien bedeuten kann. Sie müssen Ihrer Krankenkasse den Umzug innerhalb von 30 Tagen melden. Falls Ihre aktuelle Kasse in der neuen Region nicht tätig ist, haben Sie ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Ein Umzug in einen anderen Kanton ist ein guter Zeitpunkt, um die Prämien neu zu vergleichen und gegebenenfalls zu wechseln.
Bei einer Scheidung behält jede Person ihre eigene Grundversicherung, da es in der Schweiz ohnehin keine gemeinsame Familienpolice gibt. Allerdings kann sich die Prämienregion ändern, wenn ein Ehepartner umzieht. Die Prämienverbilligung muss neu beantragt werden, da sich die Einkommensverhältnisse ändern. Auch Zusatzversicherungen sollten überprüft und gegebenenfalls auf die neue Lebenssituation angepasst werden.
Die Krankenversicherungspflicht besteht auch bei Arbeitslosigkeit unverändert weiter. Bei sinkendem Einkommen haben Sie möglicherweise Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV). Die Prämien müssen weiterhin bezahlt werden, auch wenn Sie Arbeitslosentaggelder beziehen. Es empfiehlt sich, bei Arbeitslosigkeit die Franchise zu überdenken und allenfalls zu einer günstigeren Kasse zu wechseln, um die monatliche Belastung zu senken.
Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) haben Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Die genauen Einkommensgrenzen und Bedingungen variieren je nach Kanton erheblich. In der Regel haben Einzelpersonen mit einem steuerbaren Einkommen unter CHF 40'000 bis 55'000 gute Chancen auf eine Verbilligung. Familien mit Kindern profitieren von höheren Einkommensgrenzen, und Kinder sowie junge Erwachsene in Ausbildung erhalten oft eine vollständige Prämienverbilligung.
Die Prämienverbilligung wird beim kantonalen Amt oder der zuständigen Stelle beantragt, wobei das Verfahren kantonal unterschiedlich ist. In einigen Kantonen wie Zürich erfolgt die Prüfung automatisch anhand der Steuerdaten, in anderen müssen Sie aktiv einen Antrag stellen. Benötigte Unterlagen sind in der Regel die letzte Steuerveranlagung, ein Lohnausweis und die aktuelle Krankenkassenpolice. Prüfen Sie die Fristen Ihres Kantons, da verspätete Anträge oft abgelehnt werden.
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